§ 23 EStG & Krypto: private Veräußerungsgeschäfte
Kurzfassung
Wann Gewinne steuerpflichtig sind, warum Swaps zählen können und weshalb Haltefrist nur ein Teil der Wahrheit ist.
Worum geht es?
Für viele Privatpersonen ist der zentrale Anknüpfungspunkt § 23 EStG. Der BFH hat bestätigt, dass virtuelle Währungen in Gestalt von Currency‑Token „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG sind.
Damit ist klar, dass nicht nur der Verkauf gegen Euro relevant ist, sondern auch Token‑zu‑Token‑Swaps. Der Tausch in andere Token kann steuerlich als Veräußerungsvorgang einzuordnen sein, wenn er innerhalb der maßgeblichen Frist stattfindet.
Praktisch kommt es daher auf eine saubere Transaktionshistorie an. Viele Fehler entstehen, weil Transfers zwischen eigenen Wallets wie Verkäufe wirken oder weil die Anschaffungshistorie bei Börsenwechseln unvollständig wird. Eine gute Aufbereitung trennt deshalb technische Transfers, wirtschaftliche Veräußerungen und reine Gebührenbewegungen sauber voneinander und macht die Logik nachvollziehbar.
Typische Stolpersteine
- Verwechslung von Transfers (eigene Wallets) mit Veräußerungen
- Fehlende Kostenbasis/Anschaffungshistorie bei Börsenwechseln
- Swaps/Token‑Wechsel und deren Dokumentation
- Abgrenzung privat vs. gewerblich bei hoher Aktivität (Einzelfall!)
Merksatz
„Bei Krypto zählt nicht nur, was passiert ist, sondern auch, wie es technisch und wirtschaftlich zuzurechnen ist.“
Krypto‑Sachverhalt einordnen
Wir prüfen Einordnung, Haltefristen und Transaktionslogik strukturiert.
Privat oder gewerblich sauber abgrenzen
Transaktionen nachvollziehbar darstellen
Risiken früh erkennen und vermeiden
Fax: +49 451 583451 10
Sitz: Lübeck
Amtsgericht Kiel – PR 861 KI
USt-IdNr.: DE357551264
Allgemeine Informationen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.