Staking, Lending & Liquidity Mining
Kurzfassung
Erträge sind nicht gleich Erträge. Entscheidend sind Einordnung, Zuflusszeitpunkt und das Risiko, Steuern auf Papiergewinne zu zahlen.
Einordnung & Zufluss
Bei Staking‑Rewards und vergleichbaren Zuflüssen steht häufig nicht die Frage der Höhe, sondern wann und wie im Fokus. Genau hier liegt die klassische Steuerfalle: Der Zufluss kann eine Steuerbelastung auslösen, obwohl der Token‑Kurs später stark fällt. Ein aktives Risikomanagement hilft, etwa durch eine zeitnahe Teilveräußerung zur Steuerliquidität.
Zusätzliche Klarheit bringt das BMF‑Schreiben vom 06.03.2025. Es enthält eine Vereinfachungsregel, nach der beim passiven Staking unterjährig der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet als Zugang angesetzt werden kann. Zugleich weist es darauf hin, dass nicht geclaimte Kryptowerte spätestens zum Jahresende zu berücksichtigen sein können. Bei Lending zeigt sich zudem, dass Einordnung und Abgrenzung in der Praxis streitig sein können. Das macht eine saubere Dokumentation der Vertrags- und Zahlungsströme besonders wichtig.
Praxis-Empfehlungen
- Rewards/Erträge sauber trennen von Kursgewinnen
- Zuflusslogik dokumentieren (Claiming, Auto‑Compounding, Wallet‑Einbuchung)
- Risikomanagement: ggf. Teilveräußerung zur Steuerliquidität
- Einzelfallprüfung bei Lending (Einordnung § 20 vs. § 22 Nr. 3 EStG wird teils streitig diskutiert)
Zuflusslogik prüfen
Wir ordnen Erträge ein und dokumentieren den Zufluss nachvollziehbar.
Zeitpunkt und Bewertung sauber definieren
Claiming, Auto‑Compounding, Wallet‑Einbuchung
Steuerliquidität im Blick behalten
Fax: +49 451 583451 10
Sitz: Lübeck
Amtsgericht Kiel – PR 861 KI
USt-IdNr.: DE357551264
Allgemeine Informationen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.