Beendigung des Strafverfahrens
Kurzfassung
Viele Verfahren enden vor einer Hauptverhandlung – aber jede Beendigungsform hat unterschiedliche Wirkungen (Publizität, Strafklageverbrauch, Auflagen und taktische Optionen).
1) Überblick über typische Endpunkte
- Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
- Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
- Einstellung gegen Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO)
- Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) oder Anklage
2) § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels Tatverdachts)
Typisch bei tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Wichtig: Es gibt keinen Strafklageverbrauch – das Verfahren kann grundsätzlich wieder aufgenommen werden.
3) § 153 StPO (Geringfügigkeit)
Voraussetzungen u. a.: Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Verfolgungsinteresse. Zuständigkeiten und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.
Wirkung: Unschuldsvermutung gilt fort; Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis.
4) § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen)
Zweck: Entlastung und Beschleunigung. Voraussetzungen u. a.: hinreichender Tatverdacht, Zustimmung des Beschuldigten, Beseitigung des öffentlichen Interesses durch Auflagen.
- Auflagen z. B. Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung (insb. Nachzahlung verkürzter Steuern).
- Kein Schuldeingeständnis, Unschuldsvermutung gilt fort.
5) Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) – Chance & Risiko
- Schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung (weniger Publizität, kalkulierbare Rechtsfolge).
- Gleichstellung mit rechtskräftigem Urteil – „Festschreibung“ der Schuld.
- Zustellung → 2‑Wochen‑Einspruchsfrist → sonst Rechtskraft.
6) Verständigung/Absprachen
Im Hauptverfahren gelten die Grenzen des § 257c StPO: Absprachen betreffen nur Rechtsfolgen, ein Geständnis soll Bestandteil sein, es gibt einen Strafkorridor und Transparenzpflichten in der öffentlichen Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren sind Absprachen typischerweise über § 153a oder Strafbefehl möglich.
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Strategie hängt von Aktenlage, Steuerschaden und persönlicher Situation ab.