Beendigung des Strafverfahrens

Einstellungen · Strafbefehl · Anklage · Verständigung

Kurzfassung

Viele Verfahren enden vor einer Hauptverhandlung – aber jede Beendigungsform hat unterschiedliche Wirkungen (Publizität, Strafklageverbrauch, Auflagen und taktische Optionen).

1) Überblick über typische Endpunkte

  • Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
  • Einstellung gegen Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO)
  • Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) oder Anklage

2) § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels Tatverdachts)

Typisch bei tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Wichtig: Es gibt keinen Strafklageverbrauch – das Verfahren kann grundsätzlich wieder aufgenommen werden.

3) § 153 StPO (Geringfügigkeit)

Voraussetzungen u. a.: Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Verfolgungsinteresse. Zuständigkeiten und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.

Wirkung: Unschuldsvermutung gilt fort; Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis.

4) § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen)

Zweck: Entlastung und Beschleunigung. Voraussetzungen u. a.: hinreichender Tatverdacht, Zustimmung des Beschuldigten, Beseitigung des öffentlichen Interesses durch Auflagen.

  • Auflagen z. B. Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung (insb. Nachzahlung verkürzter Steuern).
  • Kein Schuldeingeständnis, Unschuldsvermutung gilt fort.

5) Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) – Chance & Risiko

  • Schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung (weniger Publizität, kalkulierbare Rechtsfolge).
  • Gleichstellung mit rechtskräftigem Urteil – „Festschreibung“ der Schuld.
  • Zustellung → 2‑Wochen‑Einspruchsfrist → sonst Rechtskraft.

6) Verständigung/Absprachen

Im Hauptverfahren gelten die Grenzen des § 257c StPO: Absprachen betreffen nur Rechtsfolgen, ein Geständnis soll Bestandteil sein, es gibt einen Strafkorridor und Transparenzpflichten in der öffentlichen Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren sind Absprachen typischerweise über § 153a oder Strafbefehl möglich.

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Wir bewerten Optionen, Nebenfolgen und taktische Spielräume entlang der Aktenlage.

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