§ 153 AO oder Selbstanzeige (§ 371 AO)?
Kurzfassung
Ob eine Korrektur als Berichtigung (§ 153 AO) oder als Selbstanzeige (§ 371 AO) zu behandeln ist, hängt oft am subjektiven Tatbestand – und ist in der Praxis nicht immer sicher vorhersehbar. Die Einordnung bestimmt die Anforderungen und Risiken.
Grundlogik (vereinfacht)
- Kein Tatbestand nach § 370 AO / § 378 AO → Berichtigung nach § 153 AO (bloße steuerliche Korrektur).
- Tatbestand erfüllt → Selbstanzeige nach § 371 AO (bei OWi ggf. § 378 Abs. 3 AO).
Warum die Einordnung so wichtig ist
Bei der Selbstanzeige gelten strenge Anforderungen (u. a. Vollständigkeit und Mindestzeitraum). § 153 AO kennt diese Regeln nicht – die Abgrenzung läuft aber häufig über den subjektiven Tatbestand und ist im Nachhinein schwer zu beweisen.
Indizien für eine Behandlung wie eine Selbstanzeige können z. B. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, Hinterziehungszinsen oder ein Zuschlag nach § 398a AO sein.
Typische Stolperfallen
- Nachträgliche Bewertung: Fehler trotz Sorgfalt vs. (bedingter) Vorsatz.
- Falsche Qualifizierung führt zu strategischen Nachteilen; oft fehlt ein klassisch anfechtbarer Verwaltungsakt.
- Vorgehen läuft dann über Nebenfolgen (Zinsen/Zuschläge) und spätere Verfahrensstadien.
Unser Vorgehen
- Objektives Fehlerbild: Was ist konkret falsch?
- Subjektiver Tatbestand: Sorgfaltsstandard, Indizien, Dokumentation.
- Korrekturstrategie: risikoarme Berichtigung vs. sichere Selbstanzeige-Architektur.
- Nebenfolgen aktiv managen (Zinsen, Zuschläge, Verfahrensrisiken).
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USt-IdNr.: DE357551264
Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.