Verjährung – Strafrecht, Steuerrecht und lange Schatten
Kurzfassung
Im Steuerstrafrecht laufen mehrere Fristen parallel. Entscheidend ist nicht nur, wann die Tat begangen wurde, sondern auch Tatbeendigung, Ablaufhemmungen und Wechselwirkungen zwischen Straf- und Steuerrecht.
1) Verfolgungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und steuerliche Festsetzungsverjährung beeinflussen sich gegenseitig. Es gibt Konstellationen, in denen die Festsetzungsfrist nicht vor der strafrechtlichen Verjährung abläuft (z. B. § 171 Abs. 7 AO).
- Weitere Hemmungen können bei Ermittlungen der Steuerfahndung, Berichtigungen oder Einspruchsverfahren eintreten.
- Fristenregime sind je nach Steuerart und Verfahrensstand unterschiedlich.
2) Beginn der Verjährung: oft Tatbeendigung
Bei bestimmten Strukturen kann die Tat früh vollendet, aber spät beendet sein – der Beginn der Verjährung verschiebt sich entsprechend. Beispiel: Der Beginn kann erst mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den letzten Beteiligten einsetzen.
3) Praxisrelevante Folgen
- Fehleinschätzungen führen zu unnötigen Risiken (z. B. überobligatorische Korrekturen oder zu spätes Handeln).
- Bei Korrekturen/Selbstanzeigen spielen Vollständigkeitsgebot und Mindestzeitraum eine zentrale Rolle.
Mini-Checkliste
- Welche Steuerarten und Zeiträume sind betroffen?
- Wann ist die Tat vollendet – und wann beendet?
- Greifen Ablaufhemmungen (z. B. § 171 Abs. 7 AO, Fahndung, Berichtigung)?
- Welche Strategie minimiert straf- und steuerliche Risiken (inkl. Nebenfolgen)?
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Fristenberechnung ist hoch einzelfallabhängig.