Verteidigungskosten – steuerliche Einordnung & Fallstricke

Verteidigung vs. Steuerberatung · Abzug · USt/LSt-Risiken

Kurzfassung

Wer trägt Verteidigungskosten – und sind sie steuerlich abzugsfähig? Gerade im Steuerstrafverfahren entscheidet die richtige Einordnung (Verteidigung vs. Steuerberatung) über Abzug, Vorsteuer und mögliche Lohnsteuerfolgen.

Worum geht es?

In der Praxis erbringen Berater im Steuerstrafkontext häufig Leistungen „aus einer Hand“ – steuerlich muss aber sauber getrennt werden:

Verteidigungskosten: Aufwendungen für die strafrechtliche Verteidigung (RA/StB als Verteidiger).

Steuerberatungskosten: Aufwendungen mit sachlichem Zusammenhang zum Besteuerungsverfahren.

Abzugsfähigkeit (Betriebsausgaben/Werbungskosten)

Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Tatvorwurf beruflich veranlasst ist und nicht durch private Umstände überlagert wird.

  • Nicht ausreichend: die Tat wurde nur „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit begangen.
  • Erforderlich: unmittelbarer und ausschließlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
  • Bei gemischten Vorwürfen: Aufteilung möglich (Zeiterfassung/Schätzung, getrennte Abrechnung).

Wenn ein Unternehmen Kosten übernimmt

Übernimmt ein Unternehmen die Kosten für Mitarbeitende oder Geschäftsführung, entstehen zusätzliche Umsatz- und Lohnsteuerfragen.

  • Vorsteuerabzug verlangt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit – ein bloßer Kausalzusammenhang reicht nicht.
  • Leistungsempfänger und Rechnungsadressat müssen sauber gestaltet sein (Auftraggeber/Vergütungsschuldner).
  • Kostenübernahme kann Arbeitslohn sein; es zählt die Interessenabwägung (eigenbetriebliches Interesse vs. Entlohnungscharakter).

Praxis-Hinweis: Mandanten aktiv auf mögliche Lohnsteuer-/SV-Risiken hinweisen; ggf. Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erwägen.

Mini-Checkliste

  • Tatvorwurf: beruflich veranlasst oder private Überlagerung?
  • Rechnung/Leistungsempfänger sauber gestaltet (USt-Risiken vermeiden).
  • Gemischte Vorwürfe: Aufteilung + getrennte Abrechnung.
  • Bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber: Lohnsteuer-Würdigung + Dokumentation.

Fall prüfen lassen

Wir prüfen Einordnung, Abzugsfähigkeit und mögliche USt-/LSt-Risiken strukturiert.

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